- Polizeistunde
- Po|li|zei|stun|de 〈f. 19〉 Zeitpunkt, zu dem die Bars u. Restaurants abends geschlossen werden müssen; Sy Sperrstunde
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Po|li|zei|stun|de, die <Pl. selten>:gesetzlich festgelegte Uhrzeit, zu der Gaststätten o. Ä. täglich geschlossen werden müssen; Sperrstunde:die P. verlängern, aufheben.* * *
Polizeistunde,Sperrstunde, Sperrzeit, nach § 18 Gaststätten-Gesetz der Zeitpunkt, zu dem Schank- oder Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten schließen müssen, ferner die Zeitspanne, in der keine Betriebsleistungen erfolgen dürfen und Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen nicht gestattet ist. Die Polizeistunde wird durch Rechts-VO der Länder festgelegt, ihr Beginn ist daher unterschiedlich (meist 1 Uhr). Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlichen Verhältnisse kann die Polizeistunde allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Verstöße gegen die Polizeistundenregelung werden gegenüber Gast und Gastwirt als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§ 28 Absatz 1 Gaststätten-Gesetz).In Österreich wird die Polizeistunde durch VO des Landeshauptmanns aufgrund der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt; abweichende Regelungen sind zulässig (§ 152 GewO 1994). In der Schweiz ordnen in der Regel die Gemeinden aufgrund kantonaler Gesetze die Polizeistunde an.* * *
Po|li|zei|stun|de, die <Pl. selten>: gesetzlich festgelegte Uhrzeit, zu der Gaststätten o. Ä. täglich geschlossen werden müssen: um ein Uhr nachts ist P.; die P. war längst überschritten (Frings, Männer 115); die P. verlängern, aufheben.
Universal-Lexikon. 2012.